Erbbaupacht

Wenn man sich auf die Suche nach Bauland begibt, kann es durchaus vorkommen, dass man auch Grundstücke besichtigt, die mit einem so genannten Erbaurecht versehen sind. Hierbei handelt es sich um ein besonderes Recht, das längst nicht allen Menschen geläufig ist. Deshalb soll es auf dieser Seite näher erläutert werden.

Grundstücke, die mit einem Erbaurecht versehen sind, nehmen eine ganz besondere Position ein. Sie unterscheiden sich von konventionellen Grundstücken dahingehend, dass sie genau betrachtet überhaupt nicht zum Verkauf stehen. Stattdessen verhält es sich so, dass der Käufer (der so genannten Erbpachtnehmer) lediglich ein Recht erwirbt, das Grundstück nutzen zu dürfen. Dieses Recht sieht unter anderem vor, dass er es bebauen darf. Damit sich das Vorhaben für Erbpachtnehmer auch tatsächlich lohnt und er das Grundstück nutzen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er es eines Tages verlassen muss, werden lange Pachtzeiträume vereinbart: Diese liegen bei Abschluss eines Erbbauvertrags zwischen 50 und 100 Jahren.

Die Meinungen im Hinblick auf diese Grundstücke fallen sehr unterschiedlich aus. Einige Menschen würden niemals ein Grundstück bebauen, das mit einem Erbaurecht versehen ist, weil sie es eines Tages wieder verlassen müssen. Andere finden das Konzept hingegen toll, weil kein Kaufpreis berechnet wird, sondern stattdessen die Zahlung eines jährlichen Erbpachtzinses vorgesehen ist und somit keine hohen Kosten für den Grundstückserwerb anfallen. Hier lässt sich der Preis für das Grundstück also in moderateren Teilzahlungen leisten.

Was die Finanzierung betrifft, so muss beachtet werden, dass etliche Kreditinstitute bei Grundstücken mit Erbbaurecht von einer Darlehensvergabe absehen, weil nur eine eingeschränkte Verwertungsmöglichkeit vorhanden ist.