Behördliche und andere Auflagen
Wer den Traum von der eigenen Immobilie hegt, weiß in der Regel sehr genau, wie sein künftiges Haus einmal aussehen soll. Potentiellen Bauherren schweben die unterschiedlichsten Hausarten und Gebäudeformen vor, die ihren persönlichen Traum vom eigenen Haus verkörpern. Allerdings ist es längst nicht immer so, dass dieser Traum auch genau so verwirklicht werden kann.
Etliche Bauherren sind regelrecht erstaunt, wenn sie von ihrem Architekten erfahren, dass ihre Vorstellung von der eigenen Immobilie nicht 1:1 in die Realität umgesetzt werden kann. In den meisten Fällen liegt dies nicht an unrealisierbaren Baukonstruktionen, sondern an den behördlichen Auflagen, die durch das zuständige Bauamt vorgeschrieben werden. Diese können so manch einen Traum vom speziell gestalteten Eigenheim zum Platzen bringen.
Für nahezu jedes Grundstück existiert ein so genannter Bebauungsplan. Dieser Plan definiert bzw. schreibt vor, auf welche Art und Weise das Grundstück bebaut werden darf. Zwar ist es nicht so, dass exakt vorgegeben wird, wie das spätere Gebäude auszusehen hat, aber dennoch wird zumindest ein gewisser Spielraum vorgegeben, innerhalb dessen man sich zu bewegen hat.
Folglich ist es beim Grundstückskauf enorm wichtig, den Bauplan zunächst einmal durch einen Architekten prüfen zu lassen, bevor man den Kaufvertrag unterschreibt. Im Prinzip kommt der Kauf nur dann in Frage, wenn der Bebauungsplan genau den Spielraum zulässt, der für das geplante Bauvorhaben erforderlich ist. Andernfalls gilt es von einem Kauf abzusehen oder sich den behördlichen Vorgaben zu fügen – wobei man natürlich über das Recht verfügt, einen Änderungsantrag zu stellen und zu hoffen, dass das Bauamt seinen Segen für das Vorhaben erteilt.
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